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Altersversorgung - Höhere Steuer vergrößert Versorgungslücke

Mit dem Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) wurde ein zusätzlicher Freibetrag für Vorsorgeaufwendungen eingeführt.
Doch nur eine begrenzte Produktpalette darf sich dieser zusätzlichen steuerlichen Förderung der Einzahlungen ab 2005 erfreuen:
  • Gesetzliche Rentenversicherung

  • Renten aus landwirtschaftlichen Alterskassen

  • Renten aus berufsständischen Versorgungswerken

  • Private Renten, die weder vererbt, übertragen, beliehen noch veräußert oder kapitalisiert werden können (Basis-Rente)
Gesetzliche Rente zapft Freibetrag an
Allerdings verringert sich der Betrag von später maximal 20.000 Euro pro Person und Jahr bei Arbeitnehmern auch um die Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Die stärkere Freistellung der Aufwendungen für die Altersvorsorge hat als Kehrseite die stärkere Besteuerung der Alterseinkünfte zur Folge.
Die meisten Renten bleiben zunächst steuerfrei, weil die Summe der steuerpflichtigen Alterseinkünfte unter dem steuerfreien Existenzminimum (Grundfreibetrag 2010: 8.004 Euro) liegt.

Merkliche Besteuerung der Rente
Sofern keine anderen Einkünfte vorliegen, können bei Rentenbeginn vor 2006 bis zu 18.893 Euro Jahresrente aus der Basis- und Zusatzversorgung steuerfrei bezogen werden.
Zum Vergleich: 2004 waren noch 42.640 Euro steuerfrei (bei Rentenbeginn mit 65). Tendenziell steigt die Besteuerung jedoch an: Bei Rentenbeginn 2020 sind nur noch etwa 11.600 Euro steuerfrei.
Es entsteht eine steuerlich bedingte zusätzliche Versorgungslücke. Je später in Rente gegangen wird, desto größer wird diese zusätzliche Versorgungslücke sein.

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